Ein in einem Rathaus beschäftigter Verwaltungsmitarbeiter klagte erst vor dem Arbeitsgericht Siegburg, dann in der nächsten Instanz vor dem Landgericht Köln. Er hatte ein ärtzliches Attest zur Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung und forderte Beschäftigung ohne Maske oder im Homeoffice. Das Gericht entschied, dass der Schutz aller Mitarbeiter sowie Besucher des Rathauses wichtiger sei, als das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Maske. Entsprechend darf der Arbeitgeber die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.
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