Interview mit Rechtsanwalt Timo Schutt Abmahnfalle umgehen: Formalien bei Pflichtangaben einhalten

Redakteur: Katrin Hofmann

Das Kammergericht hat kürzlich die Mindest-Anforderungen an lesbare Pflichtangaben in Werbe-Flyern noch einmal konkretisiert. Doch was gilt im Web? Was ist über das Urteil hinaus bei Schrift- und Hintergrund-Farben zu beachten? Rechtsanwalt Timo Schutt beantwortet im Interview mit IT-BUSINESS unter anderem diese Fragen.

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ITB: Was ist bei Pflichtangaben grundsätzlich zu beachten?

Schutt: Die Frage der korrekten Erteilung der Pflichtinformationen ist ein weites Feld, welches sich jedoch im Kern auf dieselben Grundsätze reduzieren lässt. Ungeachtet der Fülle an bestehenden Informationspflichten sind die Fragen der Transparenz, der schnell auffindbaren Platzierung und der leichten Lesbarkeit dringend zu beachten. Die Gerichte sind hier sehr streng. Und – gerade im Internet – ist die Abmahngefahr sehr hoch, da der Wettbewerb solche Dinge mit Argusaugen beobachtet.

ITB: DasUrteil des Oberlandesgerichts Berlinbetraf gedruckte Werbung. Was gilt online?

Schutt: Auch im Internet gelten letztendlich dieselben Grundsätze. Alle verbraucherschützenden Informationen sind „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten. Wörtlich steht dies so in Paragraf 5 des Telemediengesetz (TMG), der die Impressums-Pflicht betrifft. Jeder deutsche Internetauftritt – der nicht rein privat ist – muss ein vollständiges Impressum vorhalten. Ein fehlerhaftes Impressum ist auch hier letztendlich so anzusehen wie gar kein Impressum, da jeder Fehler auch wieder abmahnfähig ist und daneben eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diese kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu einmal geurteilt, dass zwei Klicks auf das Impressum von jeder Seite aus gerade noch ausreichend sind. Empfohlen wird ein Klick von jeder Seite aus.

ITB: Was ist im E-Commerce weiterhin zu beachten?

Schutt: Es gibt gerade in diesem Bereich eine Fülle an weiteren Informationspflichten und rechtlichen Grundsätzen die zu beachten: zum Beispiel die Preisangabenverordnung, die Batterieverordnung, die Verpackungsverordnung, die Allgemeinen Informationspflichten nach dem EGBGB, die Datenschutzbestimmungen etcetera. Das Thema Schriftgröße und Schriftart ist natürlich auch hier genauso relevant. Ich kenne keine Entscheidung hierzu, aber auch im Internet dürfte eine zu kleine Schriftgröße schlicht unzulässig sein [Anm. der Redaktion: Für Print hat das OLG Berlin mindestens sechs Punkt verlangt.], ebenso wie natürlich ein nur geringfügiger Farbunterschied zwischen Schriftfarbe und Hintergrund. Man kann es ganz einfach machen: Ein durchschnittlicher Verbraucher – im Studium haben wir immer den „Rentner mit dem Schäferhund“ als Beispiel genommen – muss auf den ersten Blick die Informationen erkennen, erfassen, lesen und verstehen können.

Ob von der Sechs-Punkt-Vorschrift im Ausnahmefall doch einmal abgewichen werden darf und was bei Farb- und Schriftartenwahl im Detail zu beachten ist, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

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