23.05.2008 | Redakteur: Harry Jacob
Demgegenüber war die bisherige Regelung schon fast günstig. So fanden sich im Paragraf 54 bis Ende vorigen Jahres folgende Vergütungssätze:
Der Zusatz »bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden« führte dazu, dass im Laufe der Zeit beispielsweise auch Drucker, CD- und DVD-Brenner mit einbezogen wurden.
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