19.12.2007 | Redakteur: Katrin Hofmann

In letzter Zeit häufen sich Abmahnungen von streitfreudigen Mitbewerbern gegen Amazon-Verkäufer. Darauf weist Max-Lion Keller, Anwalt der IT-Recht-Kanzlei, hin. Passende Gegenmaßnahmen können einem damit gegebenenfalls verbundenen finanziellen Desaster entgegenwirken.
»Verkäufer auf Amazon sind dankbare Abmahnopfer«, beschreibt Max-Lion Keller von der IT-Recht-Kanzlei die Ausgangssituation, die sich mancher Abmahn-Anwalt samt seiner Klientel derzeit zu Nutze macht. Vermehrt wären in seiner Kanzlei in der letzten Zeit um Rat suchende Amazon-Händler eingetroffen, die Abmahnschreiben erhalten hatten.
Die Gründe für die Streitigkeiten sind dabei vielfältig: Die Bandbreite reicht von fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrungen, mangelhaften Impressen bis hin zu rechtlich ungenügenden Kennzeichnungen bei der Artikelbeschreibung. Wie Keller von einem Massenabmahner erfahren hat, machen sich diese solche Fehler, die bei einer Vielzahl von Amazon-Händlern auftreten sollen, zunutze.
Deshalb rät Keller Amazon-Händlern, auf inhaltlich ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen und ein rechtsgemäßes Impressum zu achten und diese richtig zu platzieren. Ein weiterer Tipp von ihm: »Vertreiben Sie ausschließlich Artikel über Amazon, bei denen sämtliche vom Gesetz vorgegebene Kennzeichungspflichten eingehalten werden. Falls die bestehenden Amazon-Artikelbeschreibungen dem nicht genügen sollten, dann binden Sie Ihre eigenen Amazon-Artikelbeschreibungen bei Amazon ein.«
Und nicht zuletzt: Sollte dennoch eine Abmahnung ins Haus flattern, gelte es vor allem, Ruhe zu bewahren. Unterlassungserklärungen sollten schon allein deshalb nicht voreilig unterschrieben werden, weil nicht jeder beanstandete Sachverhalt sofort behoben werden könne, rät Keller.
Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Sie wollen ihn für Ihre Zwecke verwenden? Infos finden Sie unter www.mycontentfactory.de (ID: 2009781) | Archiv: Vogel Business Media