Verbraucherinformationen an der richtigen Stelle platzieren

Grafische Widerrufsbelehrung bei eCommerce-Angeboten ist unzureichend

16.11.2007 | Redakteur: Katrin Hofmann

Wer auf Ebay handelt, sollte seine Sorgfaltspflichten kennen.

Ebay-Händler, die Verbraucherinformationen ausschließlich als von einem externen Server ladbare Grafikdatei in ihr Angebot einbinden, handeln entgegen der gesetzlichen Vorschriften. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Denn nicht jeder Verbraucher könne so auf die vertragsrelevanten Informationen zugreifen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Ebay-Händler untersagt, Grafikdateien mit vertragsrelevanten Inhalten gemäß Paragraf 1 »Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht« (BGB-InfoV) von einem externen Server einblenden zu lassen. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gibt es dem BGB-InfoV zufolge unter anderem über die Mindestlaufzeit des Vertrags, anfallende Liefer- und Versandkosten oder das Widerrufsrecht.

Nach Ansicht der Richter werde die Beschränkung auf Bilder mit den rechtlichen Hinweisen dem Informationsrecht von WAP-Nutzern nicht gerecht. Diesen würden die Grafiken aus technischen Gründen nicht angezeigt. Das dadurch verursachte Informationsdefizit sei schon allein deshalb nicht vernachlässigenswert, weil Ebay selbst für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich werbe.

Außerdem sähen die Grundsätze des Betreibers des Auktionsportals vor, dass vertragsrelevante Inhalte ausschließlich auf den Ebay-Webseiten, also im Quelltext und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt würden. Auch deshalb missachte der Ebay-Händler mit der Beschränkung auf die Grafiken seine Aufklärungspflichten, so das Urteil der Frankfurter Richter.


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