Kanzlei Dr. Damm & Partner weist auf Urteil hin

OLG Frankfurt: Verwendung des Begriffs „Germany“ birgt Abmahnrisiko

21.09.11 | Redakteur: Katrin Hofmann

Die Richter gaben dem abmahnenden Wettbewerbsverband recht.
Die Richter gaben dem abmahnenden Wettbewerbsverband recht.

Die Kanzlei Dr. Damm & Partner hat auf eine Entscheidung hingewiesen, die die Verwendung des Begriffs „Germany“ sowohl auf Produkten, Produktverpackungen als auch in Informationsblättern und Bedienungsanleitungen betrifft.

Gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt, das die Kanzlei Dr. Damm und Partner im Volltext veröffentlicht hat, versteht der Verbraucher das Wort „Germany“ unter gewissen Umständen so, dass ein mit diesem Begriff versehenes Produkt „Made in Germany“ ist. Ist dies nicht der Fall, sei dies irreführend.

Im aktuellen Fall hatte ein Anbieter hinter der Firmen-, die gleichzeitig die Marken-Bezeichnung war, den Zusatz „Germany“ geschrieben – sowohl auf die im Ausland produzierte Ware selbst als auch auf deren Verpackung, ins Informationsmaterial und in die Bedienungsanleitung. Der Argumentation des Abgemahnten, dass der Ortshinweis lediglich auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens hinweise, folgten die Richter nicht. außerdem glaubten sie nicht, dass der Firmenname mit dem Zusatz „Germany“ versehen sei. Mancher Anhaltspunkt spreche dafür, dass der vor „Germany“ stehende Begriff auf die Marke abziele. Und dann glaube der Kunde, dass die Ware in Deutschland produziert werde. Hier entlang geht es zum Urteil im Volltext.|HOF


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