25.04.12 | Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Katrin Hofmann / Katrin Hofmann
Was könnte der Schlussantrag des Generalanwalts bezüglich des Streits zwischen Oracle und Usedsoft über den Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen bedeuten – vorausgesetzt der Europäische Gerichtshof folgt der Empfehlung? Während sich Second-Hand-Anbieter bestätigt fühlen, glauben andere Beobachter, dass es dafür möglicherweise wenig Grund gibt.
Noch bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die voraussichtlich im Laufe der zweiten Jahreshälfte gefällt wird, ausfällt. Denn das Gericht ist nicht an die Empfehlung des EuGH-Generanwalts Yves Bot gebunden, auch wenn der EuGH wohl regulär solchen Schlussanträgen folgt. Dennoch wird schon jetzt heftig debattiert, welche Konsequenzen auf Anbieter von gebrauchter Software zurollen könnten. Hier ein kleiner Einblick:
Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider: „Der EuGH-Generalanwalt gibt Usedsoft Recht. Die Tür für den Gebrauchtsoftware-Handel ist damit in der gesamten Europäischen Union weit offen. Ich bin zuversichtlich, dass sich Europäischer Gerichtshof und Bundesgerichtshof diesem Votum anschließend werden und dann in Kürze endlich absolute Rechtssicherheit auf dem Markt für Gebraucht-Software herrschen wird.“
Zum einen hätte der Generalanwalt betont, dass „die Abtretung eines Nutzungsrechts an einer Programmkopie ‚sehr wohl einen Verkauf‚ darstellt“. Also dürfe Oracle-Software auch weiterverkauft werden. Außerdem ergebe sich aus den Ausführungen, dass der Erstkäufer auch eine aus dem Internet heruntergeladene Programmkopie weiterverkaufen dürfe. Es sei lediglich unzulässig, den Zweiterwerber auf die Möglichkeit des erneuten Downloads beim Hersteller zu verweisen. „Dies“, so steht es in der Usedsoft-Mitteilung, „bedeutet in der Praxis aber keine Hürde für den Gebrauchthandel, weil auch online verbreitete Software ohne weiteres über einen Datenträger – wie etwa eine Sicherungskopie – an einen Zweiterwerber übertragen werden kann.“
Preo Software-Vorstand Boris Vöge: „Das EuGH-Rechtsgutachten bestätigt und bestärkt unser Geschäftsmodell der uneingeschränkten Transparenz, sowie unseren Wunsch nach freiem Warenaustausch.“ Besonders im Hinblick auf elektronisch vertriebene Software zeige dieses Gutachten eine sehr erfreuliche und positive Tendenz. In einem zukünftigen Markt, wo Software meist nicht mehr auf CDs verkauft, sondern direkt beim Hersteller aus dem Internet geladen wird, hätte ein Urteil, das der Empfehlung des Generalanwalts folgt „enormen Einfluss auf den Gebrauchtsoftware-Markt“.
Zweifel daran, dass der Schlussantrag wirklich derart positiv für die Used-Software-Händler ist, äußern sowohl Kanzleien aber auch die Verbraucherzentrale. Mehr dazu erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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