Online-Anbieter kämpfen gegen Klagewellen

Die wichtigsten Abmahngründe und wie man sie vermeidet

25.10.2006 | Redakteur: Harry Jacob

Wer im Internet seine Waren anbietet, der hat jede Menge gesetzlicher Vorgaben zu beachten – sonst drohen teure Abmahnungen von Konkurrenten und Wettbewerbsvereinen.

Ein Online-Händler aus dem Rheinland hat bei Ebay original Kingston-Speicher angeboten. Die Produktbeschreibung war von der Website des Herstellers übernommen, und so wähnte sich der Reseller auf der sicheren Seite. Die Auktion brachte nur wenige Euro Umsatz, aber jede Menge Ärger ein.

Ein Wettbewerber mahnte ihn mit Hinweis auf die versprochene „Lebenslange Garantie“ ab. Die geforderte Unterlassungserklärung wies jedoch einige Fußangeln auf, und die Anwaltskosten sollten sich nach einem Streitwert von 25 000 Euro bemessen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung wurde nicht akzeptiert, und so sehen sich die Kontrahenten demnächst vor Gericht. Aber nicht in der Heimat des Klägers oder des Abgemahnten, sondern irgendwo in Ostdeutschland. Denn wer bundesweit anbietet, kann auch bundesweit belangt werden.

Großes Risiko

Das schnelle Geschäft, das Ebay und Co. versprechen, birgt also zahlreiche Risiken, die schnell enorme Kosten nach sich ziehen können: eine Abmahnung kann 1 000 Euro, ein erster Gerichtstermin 5 000 Euro verschlingen. Das geht schnell an die Existenz, und das ist zum Teil durchaus das Ziel der Abmahner. Insbesondere expansionswillige Online-Anbieter gehen aggressiv gegen Wettbewerbsverstöße vor und schrecken auch nicht vor Massenabmahnungen zurück, bei denen immer wieder derselbe Verstoß letztlich mit Standardschreiben angemahnt wird, wofür aber jedesmal der volle Kostensatz für den beauftragten Anwalt gezahlt werden soll. Das werten die Gerichte inzwischen aber selbst als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Im Folgenden werden die wichtigesten Pflichten und Abmahngründe genannt. Dies umfasst jedoch nur ein Ausschnitt der gesetzlichen Anforderungen und ist als Anregung, nicht als Rechtsberatung, zu verstehen.

- Impressum bei eigenen Webseiten: Die Pflichtangaben regelt das Teledienstegesetz. Dazu gehören Name, Firma, vollständige Anschrift, Kontaktdaten, z.B. Telefon, Fax, Email, vertretungsberechtigte Personen sowie die Handelsregisternummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Angaben müssen „unmittelbar erreichbar sein“ – also am besten einen Link in der Navigationsleiste einfügen, die auf jeder Seite eingeblendet ist.

- Informationspflichten für einen Internetshop: Diese ergeben sich aus den Regelungen des Fernabsatzes im Paragraph 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach muss der Anbieter seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift bekanntgeben, eine detaillierte Beschreibung der Ware, Mindestvertragslaufzeiten, Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, die Gesamtkosten von Ware oder Dienstleistung, Liefer- und Versandkosten, Angaben zu Zahlung, Lieferung und Vertragserfüllung, Aufklärung über Widerrufs- und Rückgaberechte des Käufers sowie zu Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

- Versandkosten: Nicht nur im eigenen Webshop, sondern auch bei Auktionsplattformen gilt, dass der Versand auf Risiko des Verkäufers zu erfolgen hat. Eine Wahlmöglichkeit für den Käufer, die Ware versichert oder unversichert zu bekommen, mit entsprechend unterschiedlichen Versandkosten, kann bei Privatkäufern so interpretiert werden, dass der Verkäufer das Versandrisiko verbotenermassen auf diesen abwälzen wolle. Auch die Abwälzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so ein Urteil des Landgerichts Landau (AZ: HK O 977/05).

- Mehrwertsteuer und andere Preisbestandteile, z.B. Versandkosten: Hier gibt es ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (AZ: 5 U 72/04), das die Angaben für jedes einzelne Produkt verlangt. In dem Fall ging es um eine Website, die am unteren Rand pauschal auf die noch aufzuschlagende Mehrwertsteuer hingewiesen hatte.

- Lebenslange Garantie: Da in Deutschland Verträge nur über eine Dauer von maximal 30 Jahren geschlossen werden dürfen, kann auch ein Garantieversprechen nur für eine maximale Frist von 30 Jahren abgegeben werden, nicht „lebenslang“.

- Widerrufsbelehrung: Diese muss laut Kammergericht Berlin (AZ: 5 W 156/06) in Textform erfolgen.

- Widerrufsfrist: Diese beträgt bei Auktionsplattformen nicht, wie oft vermutet zwei, sondern vier Wochen, so die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (AZ: 5 W 156/06).

- Verständlichkeit: Sogar die Verwendung des Kürzels „UVP“ für die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers kann missbräuchlich sein, entschied das Oberlandesgericht Köln (AZ: 6 U 71/03).

Vorsorge treffen

Am besten ist es, die eigene Website von einem Anwalt prüfen zu lassen. Angebote dazu finden sich im Internet, allerdings hat das Thema Abmahnungen einen großen Reiz auch für unseriöse Anbieter, die überteuerte Leistungen oder regelmäßige Newsletter verkaufen wollen.

Wer bereits eine Abmahnung bekommen hat, kann sich nicht nur an einen Anwalt wenden, sondern beispielsweise an die örtliche IHK, die beratend und gegebenfalls vermittelnd tätig werden kann. Sie kann eine Einigungsstelle anrufen und so im Einzelfall dazu beitragen, dass Gerichtskosten vermieden werden.

Lohnend ist auf jeden Fall der Blick auf Websites wie www.123recht.net, um zu prüfen, ob man vielleicht Opfer eines Massenabmahners geworden ist. In diesem Fall hat man sogar gute Chancen, die Anwaltskosten nicht oder nur zu einem geringen Teil bezahlen zu müssen. Hüten muss man sich jedoch davor, in solchen Foren Schmähkritik oder gar Beleidigungen gegen die Abmahner auszustoßen. Da diese ebenfalls die einschlägigen Foren kennen, führt das schnell zum nächsten Schreiben vom Anwalt. Und auch Scans von Akten oder Anwaltskorrespondenz hat im Internet nichts verloren, diese dürfen nicht veröffentlicht werden.

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, der muss sich auch akribisch daran halten. Sonst sind Vertragsstrafen fällig, die direkt dem Abmahner – und damit einem Wettbewerber – zukommen!


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