Novelle des Urheberrechts lässt Streit eskalieren

ZPÜ will Ipods 190 Euro teurer machen

23.05.2008 | Redakteur: Harry Jacob

Die Regelung bis zum 31. 12. 2007

Demgegenüber war die bisherige Regelung schon fast günstig. So fanden sich im Paragraf 54 bis Ende vorigen Jahres folgende Vergütungssätze:

  • für jedes Tonaufzeichnungsgerät 1,28 Euro
  • für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind 2,56 Euro, für den Tonträger für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0614 Euro
  • für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 9,21 Euro
  • für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind 18,42 Euro, für den Bildträger für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0870 Euro
  • Vervielfältigungsgeräte (Kopierer je nach Leistung 38,35 Euro bis 613,56 Euro
  • Je Kopie zusätzlich bis zu 0,0512 Euro

Der Zusatz »bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden« führte dazu, dass im Laufe der Zeit beispielsweise auch Drucker, CD- und DVD-Brenner mit einbezogen wurden.

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