Prozess in Sachen Giropay vs. Sofortüberweisung.de ausgesetzt

Zahlungsdienstleister bekommt Schützenhilfe von Kartellamt

19.10.2010 | Redakteur: Harry Jacob

Die Kölner Justitia blickt ins benachbarte Bonn. Das dort ansässige Bundeskartellamt entscheidet darüber, ob sie ein Urteil im Streit Giropay vs. Sofortüberweisung.de fällen darf.

Versucht die versammelte Kreditwirtschaft, einen kleinen aber erfolgreichen Konkurrenten mit unlauteren Mitteln aus dem Markt zu drängen? Das Kartellamt sieht dafür genügend Anzeichen, um einen laufenden Prozess zu unterbrechen.

Eigentlich sollte am 13. Oktober vor dem Landgericht Köln ein wichtiges Urteil fallen. Es ging um die Frage, ob Payment Network, Anbieter des Online-Bezahlsystems Sofortüberweisung.de, unlauteren Wettbewerb betreibt. Geklagt hatten Sparkassen, Genossenschaftsbanken und die Postbank, die gemeinsam das konkurrierende Bezahlsystem Giropay betreiben.

Doch nun scheint der Vorwurf auf die Initiatoren des Rechtsstreits selbst zurückzufallen. Das Bundeskartellamt hat sich eingeschaltet und dadurch die Urteilsverkündung verhindert. Denn es hat den Verdacht, die Banken hätten zeitlich und inhaltlich abgestimmt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) so abgeändert, dass dadurch erst eine juristische Handhabe gegen Sofortüberweisung.de entstand. Dies wäre ein kartellrechtswidriger Missbrauch von Marktmacht. Denn eine Niederlage vor dem Kölner Landgericht hätte das Aus für das Geschäftsmodell der Payment Network bedeuten können und den klagenden Banken so einen unliebsamen Konkurrenten vom Hals geschafft.

Gezielte Desinformation gestreut

Begonnen hatte die juristische Auseinandersetzung bereits im Oktober 2009. Erst Anfang 2010 traten die Änderungen der AGBs in Kraft. Den Höhepunkt erreichte der Streit Ende Januar. Eine Pressemitteilung im Namen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), einem gemeinsamen Gremium von Sparkassen- und Genossenschaftsbanken sowie der Postbank, hatte damals die Öffentlichkeit alarmiert. Unter der Überschrift „Wichtige Verbraucher- und Händlerinformation: Sicherheit beim Online-Shopping“ hatte der ZKA konkret vor dem mit Giropay konkurrierenden Zahlungssystem gewarnt.

Auch IT-BUSINESS hatte damals zunächst berichtet: „Sofortüberweisung.de verstößt gegen Online-Banking-Bedingungen“. Doch die ZKA-Repräsentanten mussten ihre Aussagen zumindest zum Teil wieder zurückziehen. Und auch IT-BUSINESS nahm den Artikel vom Netz, nachdem wir uns von dieser Tatsache überzeugt hatten.

Nun prüft das Bundeskartellamt den Fall. Ein Gerichtsurteil wird es dieses Jahr nicht mehr geben. Die klagenden Banken wollten den Fall nicht kommentieren. Vertreter des ZKA teilten lediglich mit, dass man mit dem Bundeskartellamt kooperieren werde.

Details zum Streit Giropay vs. Sofortüberweisung.de

Das von den Banken betriebene Bezahlsystem Giropay und Sofortüberweisung.de scheinen auf den ersten Blick identische Bezahlverfahren zu sein. Ebenso das ursprünglich von den Banken autorisierte T-Pay der Deutschen Telekom. Das wurde allerdings zum 30. September 2010 eingestellt, nachdem sich das Telekomunternehmen im März mit einer vollständigen Übernahme von Clickandbuy einer anders gearteten Alternative bemächtigt hatte.

Bei Giropay und Sofortüberweisung.de muss der Kunde jeweils Pin und Tan für sein Konto eingeben. Bei Giropay wird der Kunde zu diesem Zweck direkt auf die Homepage seiner Bank geleitet. Deshalb ist das Verfahren nur für Kunden anwendbar, die ihre Konten bei der Postbank, einer Sparkasse oder einer Genossenschaftsbank haben.

Die Alternative

Bei Sofortüberweisung.de wird die Eingabe von Pin und Tan auf der Website des Betreibers vollzogen. Dieser verschlüsselt die Eingabe und leitet sie an die Bank des Kunden weiter. Somit ist der Kreis der Kunden viel größer. Zudem verlangt Sofortüberweisung.de vom Handel wesentlich geringere Transaktionsgebühren. Ende 2009 konnte Sofortüberweisung.de einen Marktanteil von 29 Prozent vermelden, während Giropay nur auf 12 Prozent kam.

Für die Banken stellt die Zahlungsmethode des Konkurrenten einen Sicherheitsverstoß dar, denn der Kunde gebe die Pin und Tan unkontrolliert aus der Hand. Per AGB-Änderung zum Jahresanfang versuchten sie, die Weitergabe der Konten-Zugangsdaten „an Dritte“ zu verbieten. Payment Network wehrt sich dagegen mit dem Argument, dass bei Sofortüberweisung.de noch nie ein Schaden durch Missbrauch von Pin und Tan aufgetreten sei, und dass der TÜV Saarland das System geprüft und die Siegel „Geprüfter Datenschutz“ und “Geprüftes Zahlungssystem” vergeben hat.


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