31.07.12 | Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Katrin Hofmann / Katrin Hofmann
Abmahnungen können ein legitimes Mittel sein, um Konkurrenten in ihre gesetzlichen Schranken zu weisen und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Doch wenn einem selbst ein Abmahnbrief ins Haus flattert, gilt es Ruhe zu bewahren. Denn nicht jeder Konkurrent will tatsächlich einen Compliance-Verstoß beseitigen lassen.
Abmahnungen stellen sich in Einzelfällen als rechtsmissbräuchlich dar: „insbesondere dann, wenn diese in erster Linie zur Generierung von Kostenerstattungs-Ansprüchen ausgesprochen werden,“ erläutert RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht und verweist auf ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil (Aktenzeichen: I ZR 174/10). In diesem haben die Richter noch einmal beschrieben, woran sich erkennen lässt, ob der Angriff eines Konkurrenten angemessen ist oder nicht.
Die Gesetzesvertreter der letzten Instanz urteilten, dass die gegen einen eBay-Verkäufer ergangene Abmahnung ungerechtfertigt war. Unabhängig davon, dass der gegen den Händler erhobene Vorwurf, fehlerhaft mit einer Garantie geworben zu haben, aus Sicht der Richter nichtig war, wäre die Abmahnung ohnehin missbräuchlich gewesen. Denn der Abmahner hatte in der beigelegten Unterlassungserklärung eine besondere Regel für die Zahlung einer Vertragsstrafe formuliert. Gemäß der Erklärung sollte ein Bußgeld „unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ entrichtet werden. Das heißt: Egal ob die Abmahnung angemessen war oder nicht, der Abgemahnte sollte zahlen, wenn er sich nicht an die Vorgaben des Abmahners hielt.
Dies, so urteilten die Richter, sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass für die Klägerin die Generierung von Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen im Vordergrund stand. Wenn jedoch eine Abmahnung vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Kostenersatz der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, sei diese unzulässig. Darüber hinaus monierte der BGH unter anderem, dass die Unterlassungserklärung so weit gefasst war, dass auch mehr mögliche Verstöße als der abgemahnte selbst betroffen gewesen wären. Auch erschien den Richtern die angedrohte Geldstrafe in Höhe von 5.100 Euro unangemessen. □
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