22.06.12 | Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Katrin Hofmann / Katrin Hofmann

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einem Abmahner Recht gegeben. Wie die Kanzlei volke2.0 meldet, ging es um Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die laut den Richtern das gesetzliche Gewährleistungsrecht beeinträchtigen.
Der vor dem OLG Hamm angeklagte Online-Händler hatte der Kanzlei volke2.0 zufolge in seinen AGB folgende Formulierung verwendet: „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.“ Ein Wettbewerber, der dagegen mit Hilfe einer Abmahnung vorgegangen war, bekam letztlich von den Richtern Recht. Ihrer Ansicht nach ist diese Klausel dazu geeignet, die Kunden bei der Ausübung ihrer Gewährleistungsrechte zu beeinträchtigen. Denn der Gesetzgeber sehe keine solche Ausschlussfrist vor. Dem Kunde werde mit einem solchen Satz unter Umständen vermittelt, dass er ohne schriftliches Schreiben innerhalb von 14 Tagen seine Rechte verwirkt.
„Dieses Urteil (Az.: I-4 U 48/12) zeigt einmal mehr, dass bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jede kleinste Formulierung zu achten ist. Insbesondere sollte der Händler nicht darauf vertrauen, dass AGB nur einmal erstellt und dann jederzeitige Gültigkeit haben. Oftmals werden lange genutzte Regelungen durch Gerichtsurteile aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für unwirksam erklärt“, warnt Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0. □
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