31.05.12 | Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Katrin Hofmann / Katrin Hofmann

Abmahnungen von verschiedenen Firmen, die offensichtlich nichts vom Vorgehen des anderen wissen, können unangenehme Folgen haben. Denn der Abgemahnte muss im Ernstfall sämtliche Anwaltskosten übernehmen: wenn er nicht unverzüglich nach Erhalt des ersten Schreibens aktiv wird.
Im aktuellen Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat, stritten sich zwei Wettbewerber um die Erstattung der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (Aktenzeichen: 6 U 247/11). Der Abgemahnte, der unbestritten eine gesetzeswidrige Belehrung über das Widerrufsrecht verwendet und Kunden nicht ausreichend über die Speicherung von Daten aufgeklärt hatte, verweigerte die Zahlung der Anwaltskosten. Denn er war schon wegen des gleichen Verstoßes von einem anderen Wettbewerber abgemahnt worden, hatte deshalb eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erhalten und daraufhin auch schon eine so genannte Abschlusserklärung unterzeichnet. In dieser hatte er die Regeln der einstweiligen Verfügung anerkannt. Als er nun nochmals abgemahnt wurde, unterzeichnete er zwar eine weitere Unterlassungserklärung, wollte aber mit Verweis auf die abgeschlossene Abmahnung keine Anwaltskosten übernehmen.
Zu Unrecht, wie die Richter des OLG Oldenburg befanden: Der Abgemahnte müsse diese in Höhe von 651,80 Euro tragen. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Ein Wettbewerbsverstoß hatte vorgelegen, die Abmahnung habe darauf gezielt, die Kosten eines längeren Gerichtsverfahrens zu vermeiden und der Abmahner habe als Mitbewerber berechtigtes Interesse an einem wettbewerbskonformen Verhalten.
Darüber hinaus sei ein erneutes Vorgehen gegen ein und denselben Sachverhalt sogar „erforderlich“, wenn ein Abmahner nichts von vorhergegangenen Abmahnungen wisse und die Abmahner unabhängig voneinander agieren: Dies sei hier der Fall gewesen. „Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten [Anm. d. Red.: des Abgemahnten] [...], die Annahme einer Erstattungspflicht könne zu einer vielfachen Inanspruchnahme des Beklagten führen, ändert an der festgestellten Ersatzpflicht [Anm. d. Red.: Kostenerstattungspflicht] nichts“, so die Richter weiter.
Wer wegen Rechtsverstößen im Internet nicht mehrfach zahlen möchte, ist selbst in der Pflicht. Aus dem Urteil: „Der Schuldner [Anm. d. Red.: der Abgemahnte] kann zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion begegnen, indem er das zu Recht beanstandete verhalten umgehend unterlässt und auf eine bereits erfolgte Abmahnung [...] an geeigneter Stelle hinweist.“
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