Abmahnung droht bei Gefälligkeitsbewertung

Gekaufte Kundenbewertungen können teuer werden

24.01.12 | Redakteur: Martin Fryba

Händler riskieren Abmahnungen, wenn sie für gute Bewertungen geldwerte Vorteile versprechen.
Händler riskieren Abmahnungen, wenn sie für gute Bewertungen geldwerte Vorteile versprechen.

Versprechen Internet-Händler oder App-Entwickler ihren Kunden Rabatte gegen gute Bewertungen, drohen ihnen Abmahnungen. Ein solcher geldwerter Vorteil ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Gute Noten auf Bewertungsportalen oder viele „Gefällt-mir“-Bezeugungen von Facebook-Nutzern sind ein exzellentes Aushängeschild für Internet-Shops. Eine sichtbare Kundenzufriedenheit ist das beste Marketing und sorgt für steigenden Umsatz. Man kann ja ein bisschen nachhelfen, ist daher die Devise einiger Shopbetreiber, die Rabatte, Gutscheine oder sonstige geldwerte Vorteile anbieten, wenn Kunden sie positiv bewerten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen und entschied: Bezahlte Gefälligkeitsbewertungen stellen eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar und sind nicht erlaubt, wenn auf einem Bewertungsportal dieser Umstand nicht explizit erwähnt wird (Az. I-4 U 136/10). Das Gericht bestätigte die rechtmäßige Abmahnung eines Klägers, der gegen einen Internet-Händler für Druckerzubehör vorging. Dieser hatte in seinem Newsletter mit Sonderrabatten von bis zu 25 Prozent geworben, wenn Kunden ihn positiv bewerten würden.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke warnt vor solchen Marketingaktionen. Das Urteil des OLG Hamm könne „weitreichende Folgen“ für die Internet-Händler haben, wenn sie etwa mit Belohnungen für das Aktivieren des „Gefällt-mir“-Buttons auf Facebook werben. Auch Anbieter kostenpflichtiger Apps, die gegen gute Bewertungen Preisnachlässe gewähren, könnten von Wettbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden. |mf


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