21.04.2011 | Redakteur: Katrin Hofmann
Ein Abmahner hat vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage erlitten. Er war wegen vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen einen Internet-Händler vorgegangen. Hierbei ging es um Werbung mit einem Garantie-Versprechen.
Wer mit einem Garantie-Angebot über seine gesetzlich festgelegte Gewährleistungs-Pflicht hinausgeht, schnürt für Kunden ein attraktiveres Angebot und kann die Kundenbindung erhöhen. Dies dachte sich wohl auch ein Web-Händler. Er bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, „Drei Jahre Garantie“ zu gewähren.
Ein Reseller, der im Wettbewerb mit diesem Händler stand, monierte vor Gericht, dass in der Werbung keine weiteren Details bekanntgegeben wurden. Weder hatte der Web-Händler verraten, wie sich die Garantie gestaltet, noch unter welchen Umständen der Kunde sie in Anspruch nehmen kann. Was der Online-Händler getan hatte, sei wettbewerbswidrig, war der Abmahner überzeugt.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die näheren Angaben nicht schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen. Mit der Entscheidung hoben die Karlsruher Richter die Entscheidung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, auf. Wiederhergestellt wurde das Urteil des Landgericht Bielefeld, das vom OLG Hamm gekippt worden war.
Auch zu den inhaltlichen Pflichten für die Garantie-Erklärung und wann diese dem Käufer erteilt werden muss, äußerten sich die Richter. Gemäß Paragraf 477, Absatz 1, Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches müsse eine Garantie-Erklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte beziehungsweise Gewährleistungs-Rechte des Kunden enthalten. Auch soll der Händler dem Kunden mitteilen, dass diese Ansprüche durch die zusätzliche Offerte nicht eingeschränkt werden. Die Erklärung soll den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Punkte benennen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind.
Eine rechtsverbindliche Garantieerklärung wird demnach nur bei direkter Anbahnung eines Kaufvertrages oder Bestätigung eines eigenständigen Garantievertrages abgegeben. Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und eine Garantie ankündigt, sei dagegen anders einzuordnen. Gemäß der europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchs-Güterkauf – Druckerpatronen gehören dazu – müsse „die Garantie“ die fraglichen Informationen enthalten. Laut Karlsruher Richtern sei aber unzweifelhaft, dass „die Garantie“ auf die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit dieser abziele.
Max-Lion Keller, Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei, beantwortete IT-BUSINESS die Frage, inwieweit das Urteil für weitere Waren als Verbrauchsgüter anzuwenden ist. „Die Entscheidung gilt für alle Waren und somit auch IT-Geräte, wenn diese an Verbraucher verkauft werden“, erklärt Keller.
In einem Interview mit Max-Lion Keller, das Sie in der Kalenderwoche 19 online bei uns lesen können, erfahren Sie mehr über das Thema Gewährleistung und Garantie, Werbung mit diesen und den Unterschied zwischen der Anwendung gegenüber Geschäftskunden und Konsumenten.

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