Bundesgerichtshof urteilt über wettbewerbswidriges Vorgehen

Werbung für Preisnachlass muss eindeutig sein

01.07.2010 | Redakteur: Katrin Hofmann

Auch Lockangebote müssen den Vorgaben der Transparenz genügen.

Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zufolge können auch bei der Gewährung von Rabatten und der Werbung dafür abmahnfähige Fehler gemacht werden. Darauf hat die Kanzlei Dr. Bahr hingewiesen.

Im Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte ein CE-Händler, der Foto- und Videokameras offerierte, für einen Preisnachlass geworben. An einem einzigen Tag wollte der Reseller seinen Kunden auf die Produkte die Mehrwertsteuer erlassen und warb dafür mit folgendem Text: „Nur heute Foto- und Videokameras ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer!“. Am unteren Rand der Anzeige stand zudem klein, dass alle Preise Abholpreise sind. Der Rabatt wurde tatsächlich lediglich auf im Ladengeschäft vorrätige Ware gewährt.

Diese Vorgehensweise stuften die Richter am BGH als wettbewerbswidrig ein. Die Werbung, so das Urteil, genüge nicht dem Transparenzgebot. Eine klare und eindeutige Angabe, dass der vergünstigte Preis nur für die vorrätige Ware gilt, fehle. Wegen der bestehenden Nachahmungsgefahr sei der Wettbewerbsverstoß zudem erheblich.

Das Gericht äußerte sich auch dazu, auf welche Bedingungen für Inanspruchnahme eines Rabattes Reseller verweisen müssen. Sowohl der zugelassene Personenkreis als auch der so genannte „sachliche Anwendungsbereich“ sei zu nennen. Der Werbende habe in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, wenn der Presinachlass nur für bestimmte Waren gilt. Auch müsse unter anderem die zeitliche Befristung oder eventuell Mindest- oder Maximalabgabe-Mengen genannt werden.

Darüber hinaus müsse der Kunde natürlich auch über weitere Beschränkungen – wie im aktuellen Fall über die Bindung an den Kauf im Ladengeschäft – „unmissverständlich“ informiert werden. Denn für den Verbraucher könne es von erheblicher Bedeutung sein, dass bestimmte Waren vom Nachlass ausgenommen sind: Er würde sich dann unter Umständen den Weg in den Laden sparen (Aktenzeichen: I ZR 195/07).

Mehr Informationen über eine gesetzeskonforme Preisgestaltung erhalten Sie hier.


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