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Der Beklagte hatte eine hochwertige Espressomaschine am 10. August 2006 für 550 Euro im Angebot. Diese hatte er auch bei Idealo.de gemeldet und wurde dort bei den Suchergebnissen gelistet – auf Platz 1 von 45 Angeboten, sprich: er hatte zu dieser Zeit den niedrigsten Preis angesetzt. Abends um 17 Uhr hatte der Anbieter den Preis in seinem Webshop auf 587 Euro erhöht und die Information über den neuen Preis sofort bei Idealo.de gemeldet. Um 20 Uhr, also drei Stunden später, war dort allerdings immer noch die Angabe von 550 Euro zu finden. Ein Wettbewerber mahnte daraufhin den Händler wegen Irreführung der Kunden ab.
Nachdem der Händler sich zunächst erfolgreich gegen die Abmahnung gewehrt hatte (LG Berlin – Urteil vom 16. Februar 2007, Az 96 O 145/06), in der Berufung dann allerdings doch unterlegen war (Kammergericht-Urteil vom 24. Juni 2008, Az 5 U 50/07), landete der Fall schließlich beim BGH. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bestätigte nun, dass der Händler sich tatsächlich der Irreführung der Kunden schuldig gemacht habe und zu Recht abgemahnt worden sei.
Die Richter urteilten, es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Reseller mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Sie legten in ihrem Urteil zugleich dar, wie sich ein Online-Händler zu verhalten habe, wenn er in so einem Fall höhere Preise durchsetzen will:
Erst die Preissuchmaschine informieren,
abwarten, bis dort die Änderung angezeigt wird,
und erst dann im eigenen Webshop den neuen Preis wirksam werden lassen.
Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

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