Ausnahmeregel zu Verwendung von Maßangaben endet zum Jahresende

Neue Abmahngefahr bei Verwendung von Zoll-Angaben bei Displays

08.04.2009 | Redakteur: Katrin Hofmann

Eine Frage der Gewohnheit

Ob die Beendigung der Sonderregel zum Jahresende tatsächlich weit reichende Konsequenzen haben wird, sich eine Abmahnwelle wie in den 90er-Jahren zu diesem Thema wiederholen wird, weil Gerichte die Wettbewerbswidrigkeit von Zollangaben bejahen, ist jedoch offen. Rechtsanwalt Johannes Richard von der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, geht davon aus, dass »Vieles dafür spricht, dass die 8,89-cm-Diskette nicht kommen wird«. Zum einen sei fraglich, ob die Nutzung der Zollangabe tatsächlich von Gerichten als wettbewerbswidrig, weil für Verbraucher irreführend, eingestuft wird. Denn diese seien mittlerweile an den Zoll gewöhnt.

Zweitens vertrete der Bund-Länder-Ausschuss Gesetzliches Messwesen die Ansicht, dass die Verwendung von Zoll in der IT/CE-Branche eher als Qualitätsmerkmal beziehungsweise Typenbezeichnung statt als Längenangabe verwendet werde. Damit wäre es keine Maßangabe und unterläge nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Insofern bleibe abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird, erläutert Richard. Ebensowenig ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber die Klausel kurzfristig verlängert.

Hier geht es zum Einheiten- und Zeitgesetz und zur Einheitenverordnung.

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