09.05.2011 | Redakteur: Katrin Hofmann
Garantie und Gewährleistung sind zwei paar Schuhe, nicht nur, was die Werbung mit ihnen betrifft. Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei erläutert außerdem, was im B2B- und B2C-Geschäft gilt.
ITB: Was unterscheidet die Garantie von der Gewährleistung und was gilt für End- und Business-Kunden?
Keller: Von freiwillig eingeräumten Garantien abzugrenzen sind die Mängelgewährleistungs-Rechte. Diese stehen dem Kunden immer per Gesetz zu und zwar regelmäßig für zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache. Hier ist jedoch zwischen Verbrauchern und gewerblichen Kunden zu unterscheiden. So darf gegenüber Verbrauchern die Verjährungsfrist für neue Waren nicht unter zwei Jahren und für gebrauchte Waren nicht unter einem Jahr ab Ablieferung liegen. Dahingegen ist gegenüber Unternehmen eine Beschränkung bei neuen Waren auf ein Jahr ab Gefahrübergang möglich und kann für gebrauchte Waren sogar komplett ausgeschlossen werden.
Keller: Eine Garantie darf grundsätzlich – anders als Gewährleistungsrechte – beworben werden. Denn Garantien sind eine freiwillige Mehrleistung zusätzlich zu den dem Kunden gesetzlich zustehenden Gewährleistungs-Ansprüchen. Nutzt man Gewährleistungsrechte werblich, so handelt es sich dabei um eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Dies ist bei einer Garantie als „ein Mehr“ gegenüber den gesetzlichen Regelungen gerade nicht der Fall, weshalb mit Garantie-Leistungen auch geworben werden darf. Grundsätzlich gelten trotz möglicher inhaltlicher Unterschiede von Garantien für Verbraucher und solchen für Gewerbetreibende rechtlich gesehen die gleichen Anforderungen.
Keller: Bei der Werbung mit Garantien sind auch Grenzen zu beachten. Diese sind vor allem am Gesichtspunkt der Irreführung im Sinne von Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu messen. Wenn Angaben beispielsweise unverständlich, widersprüchlich oder schlicht falsch sind, ist eine Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Derartige Verstöße waren in der Vergangenheit bereits vielfach Gegenstand von Abmahnungen.
Keller: Unbedenklich ist nach der neuen Rechtsprechung, wenn die die Garantie betreffenden Informationen (Paragraf 477, Bürgerliches Gesetzbuch) nicht schon in der Werbung dargestellt werden. Ausreichend ist es, die Einzelheiten zu Inhalten und Voraussetzungen in der eigentlichen Garantie-Erklärung niederzulegen.
Keller: Nach der Mitteilung des BGH scheint eine Differenzierung angebracht. So heißt es dort: „Unter eine Garantie-Erklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.“ Konsequent fortgedacht würde dies bedeuten, dass für einen Online-Shop mit einer Garantie geworben werden darf, ohne diese bereits in der Werbung genauer zu erläutern. Eine im Rahmen einer Ebay-Auktion angepriesene Garantie müsste jedoch nach wie vor den Anforderungen des Paragrafen 477, BGB genügen. Denn anders als im Online-Shop – wo der Kunde nach dem Lesen der Werbung erst noch bestellen muss – kommt der Vertrag bei Ebay mit dem Höchstbietenden bei Auktionsende zustande, ohne dass dieser weitere Informationen neben der Artikelbeschreibung erhält.
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