28.09.11 | Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Katrin Hofmann / Katrin Hofmann
Werden Lieferzeiten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gemäß der gesetzlichen Vorgaben angegeben, kann dies Ärger nach sich ziehen. Darauf weist die Kanzlei Volke2.0 mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hin.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen kosten Zeit und Geld. Geschehen kann dies unter anderem bei Formulierungsfehlern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), betont die Kanzlei Volke2.0.
„Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt einmal mehr, dass bei der Verwendung von AGB auf jede kleinste Formulierung zu achten ist. Insbesondere sollte der Händler nicht darauf vertrauen, dass AGB – einmal erstellt – jederzeit Gültigkeit haben. Oftmals werden lange genutzte Regelungen durch Gerichtsurteile aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für unwirksam erklärt“, rät Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologie-Recht der Kanzlei Volke2.0.
Im vor dem OLG verhandelten Fall habe ein Online-Händler in seinen AGB folgende Worte verwendet: „Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Werktagen nach Zahlungseingang.“ Dagegen war ein Wettbewerber per Abmahnung vorgegangen und bekam letztendlich von den Richtern Recht.
Diese waren der Ansicht, dass die Klausel nicht über die ausreichende Transparenz verfüge. Insbesondere sei für den Kunden nicht erkennbar, für welchen Zeitpunkt sich der Händler vertraglich die Lieferung der bestellten Waren vorbehält. Die Verwendung der Worte „in der Regel“ sei zu unbestimmt und lasse einen großen Interpretations-Spielraum. Durch die Formulierung behalte sich der Händler Abweichungen im Ausnahmefall vor. Dass OLG entschied laut Volke2.0, dass diese Vorgehensweise mit den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zu vereinbaren sei. □
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