Demgegenüber war die bisherige Regelung schon fast günstig. So fanden sich im Paragraf 54 bis Ende vorigen Jahres folgende Vergütungssätze:
für jedes Tonaufzeichnungsgerät 1,28 Euro
für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind 2,56 Euro, für den Tonträger für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0614 Euro
für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 9,21 Euro
für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind 18,42 Euro, für den Bildträger für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,0870 Euro
Vervielfältigungsgeräte (Kopierer je nach Leistung 38,35 Euro bis 613,56 Euro
Je Kopie zusätzlich bis zu 0,0512 Euro
Der Zusatz »bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden« führte dazu, dass im Laufe der Zeit beispielsweise auch Drucker, CD- und DVD-Brenner mit einbezogen wurden.