Wettbewerbsrecht

Abmahnmissbrauch beweisen

05.06.2007 | Autor / Redakteur: RA Dr. Friedrich Schäfer / Katrin Hofmann

Dr. Friedrich Schäfer ist in wettbewerbsrechtlichen Fragen ausschließlich auf Seiten von Abgemahnten tätig.

Die deutschen Gesetze bieten den idealen Nährboden für Abmahner. Kostenerstattungs-Ansprüche machen das Vorgehen gegen die Konkurrenz für abmahnende Firmen, aber auch für manchen Anwalt interessant. Für die Abgemahnten ist schwer, daraus entstehende Rechtsmissbräuche zu beweisen. Doch einige Indizien überzeugen die Gerichte. Dennoch ist der Gesetzgeber dringend aufgefordert, das Abmahnrecht zu reformieren.

Das Wettbewerbsrecht, das »Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb« (UWG), bietet Wettbewerbern, Verbänden, Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und weiteren Einrichtungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Der gegen das UWG Verstoßende kann unter anderem auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 UWG), Schadensersatz (§ 9 UWG) und Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) in Anspruch genommen werden. In Paragraf 12, Absatz 1 des UWG ist außerdem festgelegt, dass jemand, der von einem Mitwettbewerber Unterlassung beansprucht, diesen zuvor abmahnen soll. Die hierzu erforderlichen Kosten einer berechtigten Abmahnung sind vom Abgemahnten zu erstatten.

An dieser Stelle beginnt es, problematisch zu werden. Denn wo es einen Anspruch auf Erstattung von Kosten gibt, finden sich schnell interessierte Kreise ein, die hieraus Gewinn erzielen wollen.

Gewinne als Abmahn-Motivation

Gerade in Zeiten des Internets mit seinem hohen Informationsfluss über Suchmaschinen kommt es in jüngerer Zeit immer wieder zu Abmahnwellen, bei denen durch deren Urheber in einer großen Vielzahl von Fällen gegen Wettbewerber wegen angeblicher Rechtsverstöße vorgegangen wird.

Ein bekanntes Beispiel ist der schweizerische Abmahnverein »Ehrlich währt am längsten«, der in einer extrem hohen Vielzahl von Fällen gegen Gewerbetreibende mittels Abmahnung vorgegangen ist und für diese Abmahnungen beträchtliche Summen als Aufwandersatz nach Paragraf 12, Absatz 1, Satz 2 des UWG beansprucht hat. Der Vorstand des Vereins sitzt deswegen mittlerweile in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Verantwortlichen Anklage wegen Verdachtes des Betruges erhoben.

Dies ist kein Einzelfall, wie sich durch einen Blick in das Internet selbst jederzeit leicht feststellen lässt: Eine große Anzahl Betroffener berichtet dort von ihren Erfahrungen und ihrem Leid mit Abmahnungen, die zu einem täglichen Begleiter vieler, besonders im Internet aktiver, Gewerbetreibender geworden sind. Manch ein Händler erhält pro Jahr mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wobei das Muster meist gleich ist: Erst wird abgemahnt und unter Angabe der Kosten zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgerufen, durch deren Abgabe die für ein weiteres Vorgehen notwendige Wiederholungsgefahr beseitigt werden soll. Wer die geforderten Erklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder nach Abgabe nicht zahlt, bekommt schnell Post vom Gericht. Einstweilige Verfügungen und Gebührenklagen sind keine Seltenheit. Oft ist dann die Beauftragung von einem aufs Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt nicht zu umgehen. Angesichts der für Wettbewerbssachen üblichen Gegenstandswerte ab 10.000 Euro aufwärts ist das häufig ein recht teures Unterfangen, das viele Betroffene vor ernste wirtschaftliche Probleme stellen kann.

Verführte Anwälte

Entsprechend groß ist natürlich auch die Versuchung unter den Anwälten, sich korrumpieren zu lassen und beispielsweise mit einem »Mandanten« derart zusammenzuarbeiten, dass die erwirtschafteten Anwaltsgebühren nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel zwischen »Mandant« und Anwalt aufgeteilt werden. Der »Mandant« gibt seinen Namen und seine Rechtsposition als Wettbewerber her, der Anwalt steuert seine Befugnis bei, ausgesprochene Abmahnungen nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) teuer abrechnen zu dürfen. Meist besorgt er auch durch eigene Recherchen geeignete Abmahnkandidaten, die über Suchmaschinen leicht und in großer Zahl zu finden sind.

Der Beweis solcher Machenschaften ist indes kaum zu führen. Zwar sieht schon das UWG selbst die Gefahr missbräuchlicher Abmahnungen und erklärt diese nach dem Absatz 4 des Paragraf 8 ausdrücklich für unzulässig. Wie aber soll der Beweis des Rechtsmissbrauches konkret geführt werden? Gerichte haben hierzu bereits geurteilt, dass allein aus der hohen Anzahl von Abmahnungen noch nicht automatisch auf den Rechtsmissbrauch geschlossen werden könne, da viele Verstöße grundsätzlich auch viele Abmahnungen erfordern können.

Indizien für Missbrauch

Das mag im Einzelfall vielleicht zutreffen. Was ist aber, wenn zum Beispiel festgestellt wird, dass neben der hohen Anzahl von Abmahnungen auch sonstige Auffälligkeiten bestehen: Beispielsweise wenn just am Tag der Abmahnung noch schnell ein oder zwei bislang nicht im Sortiment des Abmahners vorhandene Artikel aufgenommen werden, die dann im Vergleich zum Sortiment des Abgemahnten aufgrund der Überschneidung der angebotenen Waren die Wettbewerbstellung vermitteln sollen? Solche Umstände können ein erstes Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, wobei nach Paragraf 8, Absatz 4 des UWG für die Feststellung des Rechtsmissbrauches eine Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles erforderlich ist.

Der Rechtsmissbrauch kann insbesondere auch daran festgemacht werden, ob die Rechtsverfolgung hauptsächlich darauf gerichtet ist, den Abgemahnten Kosten und Aufwendungen anlässlich der Abwehr der erhobenen Ansprüche entstehen zu lassen. So wurden zum Beispiel im Fall einer EDV-Versandhändler AG, die mehr als 100 Abmahnungen ausgesprochen hatte, die Abmahnungen unter anderem deshalb als unzulässig angesehen, weil die genannte AG den in Wettbewerbssachen gegebenen so genannten fliegenden Gerichtsstand derart ausgenutzt hatte, dass für die Abgemahnten möglichst weite Gerichtswege entstanden. Laut »fliegendem Gerichtsstand« sind für Streitigkeiten über Websites Gerichte an den Orten zuständig, in denen das Werk zur Kenntnis gelangt, das heißt veröffentlicht wird. So wurden unter anderem Händler mit Sitz in Hamburg vor dem Landgericht Köln, Händler mit Sitz in Bonn wiederum beim Landgericht Hamburg oder ein Händler mit Sitz in Mecklenburg beim Landgericht München I belangt, das dann unter anderem deshalb die schon ergangene einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten wegen Rechtsmissbrauches wieder aufhob (LG München I, Urteil vom 3.4.2007, Az. 33 O 21617/06).

Die gleiche Kammer hatte bereits im Dezember 2006 in einem ähnlich gelagerten Fall geurteilt, dass neben der hohen Anzahl von Fällen insbesondere auch die Verwendung von immer denselben Musterbriefen mit denselben Textbausteinen oder die leichte Beschaffbarkeit der Daten durch systematisches Ausforschen des Internets weitere Indizien für den Rechtsmissbrauch sein können (LG München I, Az. 33 O 14925/06). In beiden Fällen war es den Abgemahnten gelungen, umfassende und sehr detaillierte Ausführungen zum Umfang der Abmahnaktion zu machen, so dass das Gericht den Argumenten der Abgemahnten gefolgt ist.

Indiz für eine nicht ernsthaft betriebene Rechtsverfolgung kann außerdem sein, dass durch den Abmahner in den Fällen, in denen es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kommt, der Weg zum Gericht regelmäßig nicht gesucht und die Sache auf sich beruhen gelassen wird oder bereits eingeleitete Maßnahmen im letzten Moment wieder zurückgenommen werden. Im Fall der EDV AG häuften sich unter anderem Klagerücknahmen.

Latte für Rechtsmissbrauch liegt hoch

Trotz allem ist es in Deutschland noch immer sehr schwer, die Unzulässigkeit einer Abmahnung wegen Rechtsmissbrauch durch ein Gericht anerkannt zu bekommen, da es hierzu einerseits nur wenige Entscheidungen gibt, andererseits die Hürde für die Annahme von Rechtsmissbrauch durch die Gerichte sehr hoch gelegt wird. Es enstehen für Händler, die ihre Waren und Dienstleistungen auch über das Internet vertreiben, damit hohe Risiken, Opfer eines unseriösen Abmahners zu werden. Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, das Abmahnunwesen durch eine geeignete Modifizierung des Abmahnrechts so zu reformieren, dass Massenabmahnungen finanziell uninteressant werden. Strafgebühren für unberechtigte Abmahnungen oder die Deckelung des Kostensatzes auch für Abmahnungen gegenüber gewerblichen Anbietern könnten hier nur zwei Auswege aus dem bestehenden Missstand zeigen. Bis es soweit ist und der Gesetzgeber tätig wird, bleibt den Anbietern im Internet im Prinzip nur übrig, für einen rechtssicheren Webauftritt zu sorgen und sich Schutzvereinigungen wie beispielsweise der Deutschen Gesellschaft für mehr Fairness im Internet (fair-e-com e.V.), Abmahnwelle e. V. oder ähnlichen Organisationen anzuschließen. Diese verfolgen das Ziel, ihre Mitglieder durch laufende Informationen rechtzeitig vor den neuesten Maschen der Abmahner zu schützen und Massenabmahner aufzuspüren und die relevanten Informationen hierzu gerichtsverwertbar zu sichern und im Rahmen von Musterprozessen gegen Massenabmahner vorzugehen. Die genannten Vereinigungen kennen die einschlägigen »Szene-Namen« und können als erste Anlaufstelle Betroffenen weiterhelfen.

Geschichtlicher Hintergrund

Gewinnerzielungsstreben und Wettbewerb sind ursprüngliche Phänomene menschlichen Zusammenlebens, weswegen bereits früh der Bedarf nach gesetzlichen Regelungen auf diesem Gebiet erkannt wurde. Bereits am 27. Mai 1896 wurde das »Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs« erlassen. Am 7. Juni 1909 trat das »Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb« in Kraft, der Vorläufer unseres noch heute gültigen UWG. Seit den nunmehr über 100 Jahre zurückliegenden Anfängen des UWG sind mehrere Reformen des Gesetzeswerkes durchgeführt worden. Die letzte große Reform fand 2004 statt und führte zu der heute gültigen Fassung.

Neben der Fortentwicklung des Rechts haben sich im Laufe der Jahrzehnte auch zahlreiche weitere Entwicklungen ergeben. So war an die Möglichkeiten und Chancen, die das Internet als weltweite Vernetzungseinheit für Märkte und Käufer bietet, im ausgehenden 19. Jahrhundert nicht im Ansatz zu denken. Mit den neuen Chancen, die insbesondere das Medium Internet bietet, sind allerdings auch die Risiken für Gewerbetreibende gestiegen. War es früher mangels verfügbarer Informationen beinahe ausgeschlossen, dass ein in Norddeutschland ansässiger kleinerer Händler gegen einen Kollegen in Süddeutschland wettbewerbsrechtlich vorgehen konnte, sind solche Streitigkeiten heute durch Internet-Suchmaschinen nichts Ungewöhnliches.

Wichtige Abmahngründe und Urteile

Auf dem eCommerce-Forum 2007 beleuchtete der Gütesiegel-Anbieter Trusted Shops einige der relevantesten Abmahngründe und Urteile genauer. Abmahnungen können unter anderem gegen die Verwendung fremder Markennamen in Metatags ausgesprochen werden. Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Mai2006 (Az.: I ZR 183/03) kann sich eine Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber allein schon dadurch ergeben, dass sich unter den Treffern in einer Suchmaschine ein Hinweis auf die Website des Verwenders des Tags findet. Auch ein Verstoß gegen Impressumspflichten, also die Anbieterkennzeichnung, stellt laut Urteil des Landgerichtes München vom 21. Mai 2005 (Az.: 33 O 3286/05) eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar. Für einen Verstoß ist schon ausreichend, wenn lediglich der Vorname fehlt (Kammergericht Berlin, vom 13.2.2007, Az.: 5 W 34/07). Eine fehlerhafte Nennung der Lieferzeiten kann ebenfalls zum gerechtfertigten Stein des Anstoßes werden. Lieferzeiten sollten auf der Produktseite selbst genannt werden: In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) erwartet der Verbraucher den Hinweis auf beispielsweise fehlende Lieferfähigkeit dagegen nicht (Bundesgerichtshof, vom 7.4.2005, Az.: I ZR 314/02). Auf Versandkosten und Mehrwertsteuer muss stets bei der Angabe des Preise hingewiesen werden. Hier ist ebenfalls eine Angabe in den AGBs oder übergreifend für sämtliche Produkte an eine bestimmten Stelle auf der Website unzureichend (zum Beispiel Oberlandesgericht Hamburg, vom 14.4.2005, Az.: 3 U 222/04). Weiterhin wurden die Teilnehmer des eCommerce-Forum von Trusted-Shops darauf eingeschworen, die Formulierungen »Rücksendung nur in Originalverpackung« (Landgericht Stuttgart, vom 29.5.2006, Az.: 37 O 44/06) und »im Original, ungetragenen, unbeschädigten Zustand« (Landgericht Konstanz, vom 5.5.2006, Az.: 8 O 94/05) in Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zu meiden. Auch die AGB-Klausel »Versand auf Risiko des Verkäufers« ist nach einem Urteil des Landgerichtes Landau, vom 17.2.2006, Az.: HK O 977/05) unzulässig, ebenso wie der Satz »Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.« nach Meinung der Richter des Bundesgerichtshofes (vom 21.9.2005, Az.: VIII ZR 284/04) unwirksam ist.

Diese schon vor Gericht verhandelten Tatbestände stellen lediglich eine kleine Auswahl der abmahnfähigen Formulierungen oder Platzierungen von Elementen auf Websites dar. Weitere Gründe für das juristische Vorgehen gegen Wettbewerber untersuchte der Shop-Zertifizierer in einer Studie, zu deren Ergebnissen Sie über untenstehenden Link gelangen.


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