Dienstverträge, Werkverträge und Freelancer managen

Risikofreie Verträge mit Subunternehmern

24.02.2010 | Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Florian Decker / Katrin Hofmann

Der Werkvertrag

Beim Werkvertrag ist die Hauptpflicht des Dienstleisters die Abnahme der Leistung des Subunternehmers. Darunter ist nicht nur die körperliche Entgegennahme, sondern auch die Überprüfung des Werkes auf dessen Abnahmefähigkeit, das heißt Mängelfreiheit, zu verstehen. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die geschuldete Leistung in ihrer Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht.

Probleme entstehen, wenn die Parteien Eigenschaften oder Zielsetzung beispielsweise eines Softwareprogramms nur vage beschrieben haben und es somit auf die gewöhnliche Verwendung ankommt. Es ist in jedem Fall ratsam, eine detaillierte Leistungsbeschreibung, bei komplexeren Projekten in Form eines Pflichtenhefts, zu fixieren, um bei einem etwaigen Rechtsstreit Mängel klassifizieren zu können. Für diese haftet dann der Subunternehmer.

Nutzungsrechte übertragen

Schließlich ist es empfehlenswert, im Vertrag festzuhalten, dass dem Unternehmer durch den Subunternehmer jegliche Nutzungs- und Verwertungs- und gegebenenfalls auch Bearbeitungsrechte übertragen werden. Im Interesse des Auftraggebers sollten die Rechte in den vorausgesetzten Nutzungsarten tunlichst vollständig aufgezählt werden. Denn sonst werden nur die Rechte als eingeräumt gelten, die für den Vertragszweck unbedingt erforderlich sind.

Gefahr Freelancer

Erfüllt der Subunternehmer als freier Mitarbeiter (Freelancer) Vertragspflichten etwa vor Ort beim Kunden, so ist in der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass die Regeln der Schein-Selbstständigkeit nicht greifen. Dies hätte zur Folge, dass der Subunternehmer als Beschäftigter des Auftraggebers gilt: verbunden unter anderem mit Regeln für den Kündigungsschutz.

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