Tipps für den Umgang mit Kunden

Abmahngefahren bei Preisangaben und Rabatt-Werbung

07.07.2008 | Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Max-Lion Keller, IT-Recht Kanzlei / Katrin Hofmann

Nur rechtskonforme Preisnachlässe beleben das Geschäft.

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung werden von Mitbewerbern aufmerksam beobachtet, so dass Händlern kostenpflichtige Abmahnungen drohen. Beachten Reseller aber einige Grundsätze, haben sie meist nichts zu befürchten.

Viele Händler sind sich unsicher, auf welche Art und Weise sie ihre Warenpreise bewerben dürfen. Denn es gibt einige rechtliche Stolperfallen.

Gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) hat derjenige, der Endverbrauchern Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegenüber Verbrauchern dürfen Onlinehändler sich nicht auf Nettopreise beschränken. Das wird häufig abgemahnt. Ebenso verstößt die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz »+ MwSt.« gegen die PAngV, wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist. Das Abmahnrisiko ist hier sehr hoch.

Das Landgericht Berlin urteilte 2007, dass der Begriff »Ladenpreis« mehrdeutig sei. Der Verbraucher könne ihn nicht nur auf die früher vom Werbenden selbst im Laden geforderten Preise beziehen, sondern auch auf vom Hersteller empfohlene Preise, einen in der Branche durchschnittlich verlangten oder einen allgemeinen Marktpreis. Daher hätte der Beklagte klarstellen müssen, auf welchen Preis er hingewiesen hat. Dies gelte zumindest dann, wenn sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenware beziehe. Das Landgericht führte aus: »Die durch die ohne klarstellende Zusätze zur Anpreisung Ladenpreis 94,00 € hervorgerufene Fehlvorstellung über den Wert und die Preisbemessung, also für die Marktentscheidung wichtige Faktoren, ist wettbewerblich erheblich.« Auch hier kann Fehlverhalten Abmahnungen nach sich ziehen.

Auf der nächsten Seite erfahren Sie, wie die Gerichte über Einführungspreise, Rabatte und die »UVP« geurteilt haben.

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