27.10.2008 | Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Max-Lion Keller / Katrin Hofmann
Eine Verletzung der Pflichten kann empfindliche Konsequenzen haben. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Steuergefährdung gemäß Paragraf 379 der AO darstellen. Im schlimmsten Fall kann die Verletzung der Archivierungspflichten strafbar sein, etwa wenn durch eine unzureichende oder gar manipulative Archivierung eine Firma vorsätzlich die Übersicht über ihren Vermögensstand erschwert mit dem Ziel, Vermögensbestandteile, die im Falle eines möglichen Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite zu schaffen oder gar zu verheimlichen (Paragraf 283 und folgende des Strafgesetzbuches).
Außerdem drohen steuerrechtliche Konsequenzen oder zivilrechtliche Sanktionen in Form von Schadensersatzansprüchen sowie die persönliche Haftung des Vorstands. Dieser kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er Entwicklungen, die ein Risiko für den Betrieb darstellen könnten – wie eine durch Mitarbeiter unterlassene Speicherung relevanter eMails – nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen Rechtsverletzungen vorbeugt (Paragraf 91, Absatz 2 und Paragraf 93, Absatz 2 Aktiengesetz).

Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Sie wollen ihn für Ihre Zwecke verwenden? Infos finden Sie unter www.mycontentfactory.de (ID: 2017156)