07.09.11 | Redakteur: Katrin Hofmann
Der Bundesfinanzhof hat konkretisiert, wie Betriebe das einmalige Bearbeitungs-Entgelt für Bankkredite steuerlich absetzen können.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bekannt gegeben hat, fällte das Gericht schon am 22. Juni ein Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kreditkosten (Aktenzeichen: I R 7/10).
Konkret beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kunde ein bei Vertragsschluss zu leistendes einmaliges Entgelt für ein betriebliches Darlehen sofort in voller Höhe steuermindernd absetzen kann.
Dies ist demnach dann möglich, wenn der Kreditnehmer das gezahlte Entgelt nicht zurückerhalten könnte, wenn der Kreditvertrag vorzeitig beendet wird.
Besteht dagegen eine Vereinbarung, die eine vorzeitige Beendigung des Vertrags dem BFH zufolge „ganz unwahrscheinlich“ macht, ist bei der steuerlichen Absetzbarkeit anders vorzugehen. Dann hat der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt per so genanntem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen und kann es nur in jährlichen Teilbeträgen geltend machen. |HOF
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