Abmahnfalle

Online-Händlerin von Wettbewerbsverein zu Recht abgemahnt

28.06.12 | Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Katrin Hofmann / Katrin Hofmann

Die Wettbewerbshüter konnten sich über den Richterspruch freuen.
Die Wettbewerbshüter konnten sich über den Richterspruch freuen. (© nicolasjoseschirado - Fotolia.com)

Müssen auch Kleinunternehmer ihre Kunden über das Widerrufsrecht aufklären? Das Landgericht Arnsberg hat dazu ein Urteil gefällt, wie Christian Solmecke, Rechtsanwalt der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, berichtet.

„Kleingewerbetreibende müssen aufpassen, damit sie nicht in diese Abmahnfalle geraten", warnt der Anwalt Christian Solmecke. Hintergrund dafür ist eine Entscheidung (Az.: 9 O 12/11), die das Landgericht (LG) Arnsberg gefällt hat.

Eine Online-Händlerin hatte in ihrem Webshop keine Belehrung über das Widerrufs- und das Rückgaberecht gegeben, weil sie meinte, als Betreiberin eines Kleingewerbes dazu nicht verpflichtet zu sein. Dagegen war ein Wettbewerbsverein im Rahmen einer Abmahnung, die letztlich vor Gericht landete, vorgegangen.

Zu Recht, wie die Richter des LG Arnsberg befanden. Auch Kleinunternehmer müssten auf ihrer Webseite über das Widerrufs- und Rückgaberecht belehren. Die Informationspflichten des Paragraf 312d, Absatz 2 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestünden für alle Unternehmer. Auch „Kleingewerbetreibende“ seien als Unternehmer im Sinne von Paragraf 14, Absatz 1 des BGB anzusehen. □


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