Steuerliche Aspekte bei Geschenken

Heiliges Weihnachtsfest? Nicht für den Fiskus!

21.10.11 | Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Katrin Hofmann / Katrin Hofmann

Damit Präsente steuerbegünstigt bleiben, muss Einiges beachtet werden. (© Gina Sander – Fotolia.com)
Damit Präsente steuerbegünstigt bleiben, muss Einiges beachtet werden. (© Gina Sander – Fotolia.com)

Leuchtende Christbäume in Möbelhäusern, Glühwein und Spekulatius in den Regalen: Die Weihnachtszeit naht mit großen Schritten. Und wie jedes Jahr stellt sich die Frage, über welche Gaben sich Mitarbeiter, Geschäftspartner oder Kunden freuen würden und welche Steuern für die Präsente fällig werden.

Selbst der Weihnachtsmann kommt um den Fiskus nicht herum. Denn ein allzu reichhaltiger Gabentisch für leistungsstarke Angestellte, nette Geschäftspartner oder einkaufsfreudige Kunden kann aus dem Fest der Freude eines des Zornes machen: Dann nämlich, wenn das Finanzamt nachträglich vom Schenkenden oder gar dem Beschenkten Geld fordert. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Firmenchefs schon vor dem Kauf von Champagner, Wellness-Gutscheinen oder Pralinen über die von den Steuereintreibern akzeptierten Höchstbeträge oder verlangte Nachweise Bescheid wissen.

Für originelle Geschenke bleibe Firmen dabei immer weniger Spielraum, kritisiert die Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei Wirtz, Walter, Schmitz (WWS): „Die steuerlichen Höchstbeträge wurden seit Jahren nicht an das steigende Preisniveau angepasst.“ Auch beäuge der Fiskus betriebliche Weihnachtsgeschenke immer kritischer.

35 Euro jährlich für Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner lassen sich der Kanzlei zufolge bis zu einem Wert von 35 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen.

Überschreitet der Wert des Präsents zehn Euro, muss das schenkende Unternehmen genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen. „Geschenke sind generell auf einem eigenen Konto zu verbuchen. Aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg müssen sich die Art des Geschenks und der Name des Empfängers ergeben“, betont Steuerberater Klaus Meyer-Gehlen von WWS. Werden nicht alle Anforderungen penibel eingehalten, werde der Betriebsausgaben-Abzug insgesamt gestrichen. In Folge drohen Steuernachzahlungen, die – besonders wenn sich eine Betriebsprüfung über mehrere Jahre erstreckt – erheblich sein können.

Präsente mit einem Wert von über zehn Euro sind außerdem prinzipiell vom Beschenkten zu versteuern. Schenkende Firmen können dies umgehen, indem sie das Geschenk pauschal mit 30 Prozent selbst versteuern und den Beschenkten schriftlich darüber informieren. „Andernfalls erhält der Beschenkte unter Umständen eine Kontrollmitteilung vom Finanzamt, um die ordnungsgemäße Versteuerung des Geschenks zu prüfen“, warnt Meyer-Gehlen.

Mehr über Geschenke an Mitarbeiter und wie Sie vermeiden, über Ihre Weihnachtsfeier „zu stolpern“, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

Ergänzendes zum Thema
Die WWS-Gruppe

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