Dienstverträge, Werkverträge und Freelancer managen

Risikofreie Verträge mit Subunternehmern

24.02.2010 | Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Florian Decker / Katrin Hofmann

Eine Zusage per Handschlag ersetzt nicht die vertragliche Fixierung geforderter Leistungen.

Auch Systemhäuser machen sich Outsourcing im Projektgeschäft zunutze, um externes Know-how zuzukaufen. Wer die Verträge mit den Subunternehmern risikoarm gestaltet, verhindert Ärger und Folgekosten.

Die Beauftragung eines Subunternehmers, der vertragliche Verpflichtungen des Dienstleisters gegenüber dessen Hauptauftraggeber erfüllt, bietet wirtschaftlich betrachtet zahlreiche Vorteile. Aus rechtlicher Sicht fixiert ein Vertrag zwischen Dienstleister und Subunternehmer die Dauer und den Gegenstand der Leistung.

Während ein freier Mitarbeiter typischerweise lediglich mit einem Auftraggeber zusammenarbeitet, nach Aufwand vergütet wird und der Auftrag meist formlos erteilt wird, erbringt der Subunternehmer auf Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages die Leistung. Je nach Vertragstyp ist die Eignung des Ergebnisses und dessen Mängelfreiheit (Werkvertrag) oder nur die Tätigkeit an sich vom Subunternehmer geschuldet, also die Gegenleistung an keinen bestimmten Erfolg der Leistung geknüpft (Dienstvertrag).

Geheimhaltung vereinbaren

Allerdings ergibt sich aus dem deutschen Zivilrecht die Möglichkeit, frei über den Vertragsgegenstand zu bestimmen. Durch diese freie Gestaltungsmöglichkeit können auch bei Dienstleistungsverträgen zahlreiche Risiken deutlich minimiert werden. So kann eine Geheimhaltungsklausel (non-disclosure agreement) bestimmen, dass der Subunternehmer vertrauliche Informationen geheim zu halten hat und Verstöße sanktioniert werden. Weiterhin können durch ein Anforderungsprofil qualitative Voraussetzungen an den Subunternehmer gestellt werden.

Darüber hinaus sollte neben einer exakten Festlegung der geschuldeten Leistung eine Vereinbarung erfolgen, dass der Subunternehmer die einzelnen Schritte seiner Projektdurchführung zu dokumentierten hat.

Der Subunternehmer hat die Pflicht, ein Werk, zum Beispiel ein Computerprogramm, termingerecht und vertragsgemäß zu erstellen und am Ende der Arbeiten dem auftraggebenden Dienstleister Besitz und Nutzungsrechte am Werk zu überlassen. Der Auftraggeber hingegen ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

Weitere Tipps von Florian Decker für wasserdichte Verträge erhalten Sie auf der nächsten Seite.

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