20.02.2008 | Redakteur: Harry Jacob

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die GEZ-Gebührenpflicht auf internetfähige PCs, Handys uns Smartphones ist gescheitert. Die Initiatoren müssen erst den langen Weg durch die Instanzen nehmen. Auch die Politik hängt dem ursprünglichen Zeitplan hoffnungslos hinterher.
Seit gut einem Jahr müssen Privatleute und Unternehmen auch dann GEZ-Gebühren zahlen, wenn sie weder Fernseher noch Radio, dafür aber einen internetfähigen Rechner, ein entsprechend ausgestattetes Mobiltelefon oder ein anderes »neuartiges Rundfunkgerät« besitzen. Nachdem die Gebühreneinzugszentrale zunächst für jedes Gerät eine Gebühr gefordert hatten, bremste die Politik kurz vor Start der Abgabenpflicht die Gebührenlawine aus: Nur die Radiogebühr von derzeit 5,52 Euro (ab 1.1.2009: 5,76 Euro) wird verlangt, statt des ursprünglich geforderten Fernsehsatzes, der mehr als das Dreifache beträgt, und die Gebühr wird nur einmal pro Standort fällig, unabhängig von der Zahl der vorhandenen Geräte.
Trotz dieser deutlichen Abmilderung hatte die »Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler« (VRGZ) am 31. März 2006 Verfassungsbeschwerde gegen die Gebührenpflicht eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht entschied nach knapp zwei Jahren am 15. Februar 2008, diese nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführer müssten zuerst den Rechtsweg in den Instanzen beschreiten, so die Richter. Vorher seien die Voraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht gegeben (Az. 1 BvR 829/06).
Die Gegner der GEZ-Gebühr für Rechner müssen also erst einmal auf der Ebene der Verwaltungsgerichte klagen und können sich, falls sie hier unterliegen, Richtung Bundesverfassungsgericht vorarbeiten. Ein langer Weg, der voraussichtlich wiederum mehrere Jahre Wartezeit bedeutet.
Unter diesen Umständen könnte es sogar sein, dass der Gesetzgeber ausnahmsweise schneller ist als die Justiz. Bei der Verabschiedung der endgültigen Fassung der GEZ-Gebührenpflicht für neuartiges Rundfunkgeräte durch die Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober 2006 waren sich die Länderchefs einig, innerhalb eines Jahres die Rundfunkgebühr neu zu regeln.
Doch daraus wurde bislang nichts. Denn nicht nur die Unternehmen machten Druck, auch die EU-Kommission redet den Politikern ins Geschäft und fordert, ein Verfahren zu finden, das nicht als EU-rechtswidrige Subvention des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angesehen werden kann. Das machte die angestrebte Neufassung komplizierter. Und nicht zuletzt musste man eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten, das darüber zu befinden hatte, inwieweit die Politik überhaupt in die Gebührenfindung und -festsetzung eingreifen darf. Das am 11. September 2007 gefällte Urteil (Az. 1 BvR 2270/05) stärkte die Programmfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender gegenüber der Politik, die ihre medienpolitischen Ziele nicht kurzerhand über die Begrenzung der Rundfunkgebühr ansteuern darf.
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