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Seit 2007 verlangt die GEZ für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über das Internet wiedergeben können, einen ermäßigten Abgabesatz von 5,76 Euro im Monat. Dieser fällt für Firmen, Behörden und Vereine jedoch nur dann an, wenn keine Gebühr für die Nutzung eines herkömmlichen Empfangsgerätes wie Radio, Fernseher oder PC mit integrierter TV-Karte gezahlt wird. Sobald ein solches ohnehin angemeldet ist, handelt es sich bei den neuartigen Rundfunkgeräten um gebührenfreie Zweitgeräte.
Das nun gefällte Urteil wirft diesen Grundsatz über den Haufen: Denn die Entscheidung betrifft genau jene Fälle, in denen ein herkömmliches Empfangsgerät nicht vorhanden ist und deshalb gemäß GEZ grundsätzlich Gebühren fällig wären. Laut GEZ kommt es bei der Zuordnung zu den neuartigen Empfangsgeräten „auf die konkrete Konfiguration des PCs nicht an“. Vielmehr sei das Kriterium der Empfangsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen ausschlaggebend. Dies sei dann der Fall, wenn ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand TV und Radio gesehen und gehört werden können. Folglich sei nicht entscheidend, ob der Rechner tatsächlich an das Internet angeschlossen ist, erläutert die GEZ.
Die Gießener Richter bewerteten dies anders: Zwar unterliege ein internetfähiger PC grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgeräts, räumten sie ein. Eine Gebührenpflicht bestehe jedoch nur dann, wenn der PC auch „nachgewiesener Maßen für den Empfang bereitgehalten“ wird. Auch stelle anders als bei der herkömmlichen Hardware die technische Möglichkeit des TV- und Radio-Zugriffs bei internetfähigen Computern nur „eine untergeordnete Funktion“ dar und werde nicht zwingend in jedem Fall auch genutzt. Deshalb müsse die Rundfunkanstalt „das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang“ im Einzelfall selbst nachweisen.
Die Betroffenen hatten entgegen gehalten, dass sie die Computer nur für die Mitgliederverwaltung, zur Gestaltung der Internetpräsenz und für den Mailverkehr verwenden und der Webzugriff auf ausgewählte, geschäftsbezogene Seiten beschränkt ist. Eine Verwendung darüber hinaus konnte der Hessische Rundfunk in beiden Verfahren nicht nachweisen (Aktenzeichen: 9 K 305/09.GI; 9 K 3977/09.GI). Deshalb erklärte das Gießener Gericht die Gebührenbescheide für unwirksam. Berufung ist bis 19. Februar dieses Jahres möglich.
Eine ähnliche Entscheidung hatte im Sommer 2009 das Verwaltungsgericht Schleswig gefällt. Einen Etappensieg errang die GEZ dagegen im Mai 2009 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Für Zündstoff sorgte darüber hinaus Ende des vergangenen Jahres die Debatte über eine mögliche Verdreifachung der GEZ-Gebühren, die von der Politik vorgeschlagen worden war.