Secondhand-Händler sieht sich von aktuellem OLG-Urteil nicht betroffen

Vier Tipps von U-S-C für den rechtssicheren Umgang mit Gebrauchtsoftware

02.07.2010 | Redakteur: Katrin Hofmann

Peter Reiner, einer der zwei Geschäftsführer der U-S-C: „Es gibt viel Gebrauchtsoftware, die unbedenklich gehandelt werden darf.“

Dass eine jüngst gefällte Gerichtsentscheidung keineswegs auf den gesamten Gebrauchtsoftware-Markt verallgemeinerbar ist, das findet U-S-C. Der Gebrauchtsoftware-Händler hat auch einige Regeln parat, die rechtskonformes Vorgehen ermöglichen sollen.

Zur Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main betont U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner: „Unser Geschäft bleibt von solchen Entscheidungen unberührt. Es gibt sehr viel Gebrauchtsoftware, die unbedenklich gehandelt werden darf, da hier die Rechtslage klar ist. Das sollte man aufgrund dieser jüngsten OLG-Entscheidung nicht vergessen.“

Der Gebrauchtsoftware-Händler hat deshalb vier Regeln aufgestellt, die für den Kauf wesentlich seien. Diese verdeutlichen außerdem auch Resellern, welche gebrauchte Ware ihrer Kunden sie unter Umständen an Sencondhand-Anbieter wie U-S-C veräußern könnten. Denn so können Projekte letztlich günstiger umgesetzt werden, da zusätzliche Liquidität geschaffen wird.

  • 1. „Kaufe nur komplette Volumenverträge gemäß den Herstellervorgaben“

Bei U-S-C selbst finde der Transfer von gebrauchten Lizenzen stets gemäß den Herstellervorgaben statt und sei daher „zu 100 Prozent rechtssicher“. Aufgeteilte Volumenverträge und Teillizenzen aus Volumenverträgen bergen demnach ein rechtliches Restrisiko, da die entscheidende Rechtsgrundlage dafür fehle.

  • 2. „Gesundes Misstrauen bei Billigangeboten“

Bei besonders günstigen Lizenzangeboten sei Vorsicht geboten, da sich hinter diesen eventuell Edu-, Government- oder Academic-Lizenzen verbergen könnten. Dies berge ein hohes Restrisiko, da hier vom Hersteller der Lizenztransfer grundsätzlich untersagt werde. U-S-C rät deshalb dazu, Vergleichsangebote einzuholen. Das Unternehmen selbst bietet kostenlosen Beratungsservice.

  • 3. „Kaufe ausschließlich vollständige Originalprodukte“

U-S-C selbst kaufe, verkaufe und tausche nur vollständige Original-Software-Produkte mit Original-COA, Buch und CD. Nur Teile davon zu kaufen, wie zum Beispiel oft im Internet angebotene Betriebssystem-Sticker, sei rechtswidrig.

  • 4. Transparent, fair und offen

Zu achten sei darüber hinaus auf einen transparenten und kompletten Lizenztransfer. Ein transparenter Handel mache eigene Urkunden, notarielle Testate oder Haftungsfreistellungs-Klauseln überflüssig.

Hintergrundwissen

Grundsätzlich ist es so, dass sowohl Hersteller als auch Anbieter der Used-Lizenzen immer neue Gerichtsurteile erwirken, die in der Regel nur Teilaspekte und Randerscheinungen des Handels mit Gebraucht-Software betreffen. Darüber hinaus wird heftig von Branchen- und Juristenverbänden über die Thematik diskutiert, beispielsweise über Grundsätzliches wie den so genannten Erschöpfungsgrundsatz.

IT-BUSINESS berichtet regelmäßig darüber, zum Beispiel in folgenden Artikeln, die auch auf jeweils aktuelle Urteile verweisen (mit Aktenzeichen):


Kommentar zu diesem Artikel abgeben

Schreiben Sie uns hier Ihre Meinung ...
(nicht registrierter User)



Spamschutz 

Bitte geben Sie das Resultat dieser Rechenaufgabe (Addition) ein:
Kommentar abschicken

Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Sie wollen ihn für Ihre Zwecke verwenden? Infos finden Sie unter www.mycontentfactory.de (ID: 2045887)

IT-BUSINESS Newsletter-Vorschau
Zum Beispiel-Newsletter

Abonnieren Sie den täglichen Newsletter IT-BUSINESS Today!

Sie erhalten kostenlos und pünktlich jeden Morgen und Mittag die aktuellsten News, Hintergründe und Personalien aus dem IT-Markt.

>> Hier geht es weiter zur Registrierung