02.07.2010 | Redakteur: Katrin Hofmann

Dass eine jüngst gefällte Gerichtsentscheidung keineswegs auf den gesamten Gebrauchtsoftware-Markt verallgemeinerbar ist, das findet U-S-C. Der Gebrauchtsoftware-Händler hat auch einige Regeln parat, die rechtskonformes Vorgehen ermöglichen sollen.
Zur Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main betont U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner: „Unser Geschäft bleibt von solchen Entscheidungen unberührt. Es gibt sehr viel Gebrauchtsoftware, die unbedenklich gehandelt werden darf, da hier die Rechtslage klar ist. Das sollte man aufgrund dieser jüngsten OLG-Entscheidung nicht vergessen.“
Der Gebrauchtsoftware-Händler hat deshalb vier Regeln aufgestellt, die für den Kauf wesentlich seien. Diese verdeutlichen außerdem auch Resellern, welche gebrauchte Ware ihrer Kunden sie unter Umständen an Sencondhand-Anbieter wie U-S-C veräußern könnten. Denn so können Projekte letztlich günstiger umgesetzt werden, da zusätzliche Liquidität geschaffen wird.
Bei U-S-C selbst finde der Transfer von gebrauchten Lizenzen stets gemäß den Herstellervorgaben statt und sei daher „zu 100 Prozent rechtssicher“. Aufgeteilte Volumenverträge und Teillizenzen aus Volumenverträgen bergen demnach ein rechtliches Restrisiko, da die entscheidende Rechtsgrundlage dafür fehle.
Bei besonders günstigen Lizenzangeboten sei Vorsicht geboten, da sich hinter diesen eventuell Edu-, Government- oder Academic-Lizenzen verbergen könnten. Dies berge ein hohes Restrisiko, da hier vom Hersteller der Lizenztransfer grundsätzlich untersagt werde. U-S-C rät deshalb dazu, Vergleichsangebote einzuholen. Das Unternehmen selbst bietet kostenlosen Beratungsservice.
U-S-C selbst kaufe, verkaufe und tausche nur vollständige Original-Software-Produkte mit Original-COA, Buch und CD. Nur Teile davon zu kaufen, wie zum Beispiel oft im Internet angebotene Betriebssystem-Sticker, sei rechtswidrig.
Zu achten sei darüber hinaus auf einen transparenten und kompletten Lizenztransfer. Ein transparenter Handel mache eigene Urkunden, notarielle Testate oder Haftungsfreistellungs-Klauseln überflüssig.
Grundsätzlich ist es so, dass sowohl Hersteller als auch Anbieter der Used-Lizenzen immer neue Gerichtsurteile erwirken, die in der Regel nur Teilaspekte und Randerscheinungen des Handels mit Gebraucht-Software betreffen. Darüber hinaus wird heftig von Branchen- und Juristenverbänden über die Thematik diskutiert, beispielsweise über Grundsätzliches wie den so genannten Erschöpfungsgrundsatz.
IT-BUSINESS berichtet regelmäßig darüber, zum Beispiel in folgenden Artikeln, die auch auf jeweils aktuelle Urteile verweisen (mit Aktenzeichen):
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