Rechtliche Probleme bei Verbindung von proprietärer und Open-Source-Software

Open-Source-Hybride gefährden Eigentum

11.05.2010 | Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Florian Decker / Katrin Hofmann

Wer individuelle Software-Lösungen programmiert, sollte Acht geben, dass er seine Geheimhaltungs-Rechte über den Quellcode nicht verwirkt.

Manches Systemhaus entwickelt selbst Software, um individuelle Kundenwünsche erfüllen zu können. Wer dabei auf Open-Source-Angebote zurückgreift, um diese in die eigenen, proprietären Angebote zu integrieren, kann unter Umständen seinen selbst geschriebenen Quellcode einbüßen.

Da sich in jüngster Zeit Open-Source-Software mit hoher Qualität im professionellen Bereich etabliert hat, greifen Entwickler immer öfter auf solche kostenlosen Produkte zurück und integrieren diese in ihre eigenen Lösungen. Dies bietet Vorteile, weil Teile der Software nicht mehr selbst entwickelt werden müssen und durch professionelle und darüber hinaus kostenlose Standardprodukte ersetzt werden können. Dabei wird jedoch leider häufig übersehen, dass es bei dieser Kombination aus proprietärer Software und Open-Source-Software, auch „Open-Source Hybride“ genannt, zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten kommen kann.

Einer der großen Vorteile der proprietären Software ist es, dass der Entwickler frei darüber verfügen und insbesondere den Quellcode schützen kann. Denn proprietäre Software wird vom ITK-Systemhaus mit eigenen Ressourcen entwickelt und steht im Eigentum des Entwicklers. Der Schutz des Quellcodes wird regelmäßig in seinem Interesse sein, da er ja sein exklusives Know-how nicht ohne weiteres an Dritte weitergeben möchte. Dagegen handelt es sich bei Open Source um Software, deren Quelltext jedermann zugänglich ist, um die Weiterentwicklung zu fördern. Open-Source-Software steht unter der GNU General Public License (GNU GPL), in der die Zugänglichkeit des Quellcodes als Bedingung für die Software festgelegt ist.

Die Programme, die unter der GPL lizenziert werden, können ohne Einschränkungen für alle Zwecke verwendet werden, auch für kommerzielle. Voraussetzung: Der Nutzer beziehungsweise Entwickler muss dafür den Quellcode offenlegen. Tut er dies nicht, entfällt nachträglich die Lizenz, so dass die Software widerrechtlich genutzt wird. Mehrere deutsche Gerichte haben die Vereinbarkeit der GPL mit dem deutschen Urheber- und Kartellrecht bestätigt.

Gefährdete Eigenentwicklung

Nun müsste der Entwickler zur rechtmäßigen Verwendung der Open-Source-Software in seinem eigenen Software-Projekt den Quellcode offenlegen. Eben an dieser Stelle liegt nun die rechtliche Problematik der Open Source Hybride. Denn die GPL schreibt nicht nur vor, dass der Quellcode der Open-Source-Software offengelegt wird, sondern sie verlangt darüber hinaus die Offenlegung des Quellcodes von allen mit der Open-Source-Software verbundenen Elementen. Das bedeutet, dass sich die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes von der Open-Source-Software als sogenannter „viraler Effekt“ auf die proprietäre Software, die Eigenentwicklung, überträgt. Legt der Entwickler nicht den gesamten Quellcode seines Software-Projekts offen, ist er nicht berechtigt, die Open-Source-Lösung zu nutzen.

Verschiedene Anbieter von Open Source-Produkten haben diese Problematik erkannt und machen sich diese zunutze, indem sie ein und dasselbe Produkt sowohl kostenlos unter der GPL als auch kostenpflichtig anbieten. Dies zwingt Entwickler dazu, proprietäre Lizenzen zu kaufen, um mit ihnen den eigenen Quellcode zu schützen.

Lizenzkosten umgehbar?

Es ist zweifelhaft, ob man die „virale“ Klausel in der GPL so umgehen kann, dass Open Source kostenlos nutzbar wird, ohne den eigenen Quellcode offenlegen zu müssen. Denkbar wäre es beispielsweise, eine technische Trennung der Komponenten herbeizuführen, indem man die proprietäre Software und das Open-Source-Produkt unabhängig voneinander installiert und diese lediglich miteinander kommunizieren. In diesem Fall wäre die Open-Source-Lösung nicht unmittelbar in die Software-Lösung implementiert. Ob eine solche Lösung nicht unter die „virale“ Klausel der GPL fällt, ist allerdings Interpretationssache und müsste im Zweifel gerichtlich geklärt werden.

Um ein Risiko sicher auszuschließen, muss der Entwickler entweder auf den Einsatz von Open-Source-Lösungen verzichten und die Entwicklungsarbeit selbst leisten, oder er kauft eine proprietäre Lizenz.

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