Auswirkungen der Datenschutzreform nach wie vor vielfach unklar

Systemhäuser tappen in die Datenschutz-Falle

05.03.2010 | Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Christian Wilser / Katrin Hofmann

Der Umgang mit personenbezogenen Daten unterliegt strengen Regeln.

Gerade für Systemhäuser hat die im vergangenen Jahr in Kraft getretene Datenschutzreform eine Verschärfung der Gesetzeslage gebracht, die unbedingt beachtet werden sollte. Doch nach wie vor verkennen diese häufig die Brisanz der neuen Regeln für ihr Geschäft.

Wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten von einem externen Dienstleister erheben, verarbeiten oder nutzen lässt, spricht man von „Auftragsdatenverarbeitung“. Diese ist geregelt in Paragraf 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung der Datenschutzregeln verantwortlich. Er ist stets „Herr der Daten“. Dies ist nicht neu. Aber Paragraf 11 des BDSG hat mit der Reform des Datenschutzrechts Neuerungen erfahren, die es auch für IT-Systemhäuser in sich haben.

Neu ist, dass der Gesetzgeber die Inhalte der Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung nun in zehn Punkten sehr detailliert vorgibt. So sind unter anderem die vom Auftragnehmer „zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen“ bis hin zu der „Rückgabe überlassener Datenträger und Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags“ zu fixieren. Der Auftraggeber muss sich „vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen“ und das Ergebnis dieser Kontrolle „dokumentieren“. Dabei hat der Gesetzgeber offengelassen, wie intensiv eine solche Kontrolle vorzunehmen ist.

Welche Strafen bei Datenverlust drohen und in welcher Pflicht Dienstleister sind, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

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