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Die Möglichkeit zum Software Escrow sei nicht verpflichtend. Der Beschaffer könne vielmehr durch Auswahl eines entsprechenden Feldes Gebrauch von dieser »Option« machen. Die Nutzung des EVB-IT Systemvertrages wiederum sei nur für Bundesbehörden verbindlich. Den anderen Behörden würde die Nutzung der EVB-IT-Verträge Verträge – mit Ausnahme des EVB-IT Systemvertrages – empfohlen. Das Innenministerium verweist in diesem Zusammenhang auf die Anwendungsempfehlungen des Kooperationsausschuss ADV (KoopA ADV) und die Verwaltungsvorschriften der Länder. Dem KoopA ADV gehören der Bund, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände an. Er ist ein Gremium, in dem gemeinsame Grundsätze des Einsatzes der IT und wichtige IT-Vorhaben in der öffentlichen Verwaltung abgestimmt werden.
Auch die OSE, die noch vor kurzem berichtet hatte, dass der »Software Escrow bindend für öffentliche Ausschreibungen« sei, ist nun detailliert auf das Thema eingegangen. OSE: »Diese Musterverträge, die für Ausschreibungen der öffentlichen Hand empfohlen werden, enthalten ab sofort auch die Option, Software Escrow einzufordern. In diesem Fall muss der Anbieter der Individualsoftware oder individuell angepasster Standard-Software den Source-Code seines Programms bei einem Treuhänder hinterlegen«. Laut OSE »können Anbieter, die in den Genuss öffentlicher Aufträge kommen wollen, ab sofort verpflichtet werden, den lesbaren Quellcode der Software bei einem Treuhänder zu hinterlegen«.
Das heißt: Eine Pflicht zum Software Escrow für IT-Dienstleister besteht lediglich dann, wenn der Auftraggeber den EVB-IT-Systemvertrag nutzt und zusätzlich die Option zum Software Escrow im Vertrag ankreuzt oder wenn er die Hinterlegung in einer anderen Form in den Verdingungsunterlagen fordert.