31.03.2008 | Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Christian Wilser / Katrin Hofmann
Mit dem »Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung« wurde Ende 2007 in zwei neuen Paragrafen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erheblicher »rechtpolitischer Sprengstoff« geschaffen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung in weiten Teilen vorläufig ausgebremst.
Nach Paragraf 113 a TKG müssen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die Verkehrsdaten der Teilnehmer sechs Monate speichern. Bei Telefondiensten müssen beispielsweise folgende Daten gespeichert werden: Die Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen, gegebenenfalls mit internationaler Kennung, Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit. Bei Internet-Telefondiensten sind auch die Internetprotokoll-Adressen zu speichern.
Diese Daten sollen den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen. Problematisch ist, dass die Zugriffsmöglichkeiten kaum eingeschränkt wurden. So bestimmt Paragraf 113 b TKG, dass diese Daten »zur Verfolgung von Straftaten [...] an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen« zu übermitteln sind. Um welche Straftaten es sich dabei handelt, bleibt offen.
Diese sehr weit gehenden Speicher- und Zugriffsregeln wurden von Datenschützern scharf angegriffen und nun durch eine einstweilige Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung vorläufig in weiten Teilen gestoppt. Das Gericht weist selbst darauf hin, dass es »von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen« dürfe, da mit »Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers« verbunden sei – um sodann dem Gesetzgeber kräftig in die Parade zu fahren.
Unbeanstandet ließ das Gericht »vorläufig«, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, lediglich die gesetzlich angeordnete Speicherung der Daten als solche. Denn die reine Datenspeicherung könne die Rechte der Betroffenen nicht erheblich beeinträchtigen. Entscheidend ist vielmehr, was man mit den so gespeicherten Daten anfangen darf.
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