13.06.2008 | Redakteur: Harry Jacob

Wie IT-BUSINESS kürzlich berichtete, hat der IT-Branchenverband Bitkom eine Studie erstellen lassen, um den Umfang der urheberrechtlich relevanten IT-Nutzung zu messen. Rechteverwerter und -inhaber ziehen die Ergebnisse als »nicht objektiv« in Zweifel. Außerdem verstoße der Bitkom damit gegen »gesetzlich vorgegebene Spielregeln«.
Die Marktforscher von TNS Infratest ließen 7.000 Anwender zwei Wochen lang Tagebuch zur Nutzung von PCs, Druckern, Fax- und Multifunktionsgeräten führen. Das Ergebnis: nur ein geringer Teil der Nutzungsvorgänge berührt urheberrechtlich geschütztes Material. Für den Verband der IT-Branche Bitkom ein Grund, die »hohen Abgaben« der Rechte-Inhaber, die über deren Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild und die bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) angesiedelte Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gefordert werden, zurückzuweisen.
Dass die Rechteverwerter sich dagegen wehren würden war zu erwarten. Die VG Wort reagierte mit einem Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf von 25. Januar 2006 und behauptet: »Das Landgericht Düsseldorf stellte die Objektivität von Industrie-Studien schon 2006 in Frage«. Ein Bitkom-Mitgliedsunternehmen legte im Verlauf des damaligen Prozesses (AZ 12 O 110/05) eine Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) vor, die nicht mit der Erhebung von TNS Infratest zu vergleichen ist. Die Interpretation der Studie durch den Prozessteilnehmer kam zum Ergebnis, dass nur 1,1 Prozent der Druckvorgänge urheberrechtlich relevant seien.
Im damaligen Fall urteilte das Landgericht: »Nach alledem sind schon ausweislich der Studie des Beklagten 7,6 Prozent der Druckvorgänge als urheberrechtlich relevant einzustufen. Der Prozentsatz fällt in Wahrheit noch um einiges höher aus, weil die Untersuchung gewisse Druckernutzungen, die ebenfalls von urheberrechtlicher Relevanz sind, außen vorlässt.«
Die VG Wort will aus demselben Datenmaterial sogar einen Anteil von »mindestens 39 Prozent« herausgelesen haben. Doch eine Verallgemeinerung auf »Industrie-Studien« hat das Landgericht in seiner Kritik nicht vorgenommen. Zudem hatte das Urteil keinen Bestand: es wurde am 23. Januar 2007 vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben (AZ I-20 U 38/06).
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